Wer Getränke zum Verzehr an Ort und Stelle verabreicht (Schankwirtschaft) oder zubereitete Speisen zum Verzehr an Ort und Stelle verabreicht (Speisewirtschaft) und wenn der Betrieb jedermann oder bestimmten Personengruppen zugänglich ist, betreibt ein Gaststättengewerbe. Dies gilt auch für die Dauer einer Veranstaltung.
Wissenswertes
Das richte Festzelt für den richtigen Anlass. Unsere Richtmeister realisieren Festzelte der unterschiedlichsten Größenordnungen.
Aufbau im Zeitraffer:
Allergenkennzeichnung für lose Produkte ab dem 13.12.2014
Von großem Vorteil für Allergiker ist die am 26. November 2007 in Kraft getretene EU - Richtlinie 2007/68/EG (Überarbeitung von 2003/89/EG) über die Etikettierung verpackter Lebensmittel.
Mit der EU-Verordnung vom 22. November 2011 wird die Allergenkennzeichnung auf europäischer Ebene neu geregelt. Ab dem 13. Dezember 2014 müssen Zutaten mit allergener oder Unverträglichkeiten auslösender Wirkung im Zutatenverzeichnis besonders hervorgehoben werden. Zudem ist verpflichtend vorgesehen, dass auch unverpackte bzw. lose Ware gekennzeichnet werden muss.
Was bislang nur für verpackte Lebensmittel galt, betrifft nun auch Bäckereien, Metzgereien, Restaurants, Imbissbetriebe und Einrichtungen zur Gemeinschaftsverpflegung.
Die 14 häufigsten Verursacher von Lebensmittelallergien und -unverträglichkeiten müssen im Zutatenverzeichnis jedes Lebensmittels aufgelistet werden.
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