Allergenkennzeichnung für lose Produkte ab dem 13.12.2014
Von großem Vorteil für Allergiker ist die am 26. November 2007 in Kraft getretene EU - Richtlinie 2007/68/EG (Überarbeitung von 2003/89/EG) über die Etikettierung verpackter Lebensmittel.
Mit der EU-Verordnung vom 22. November 2011 wird die Allergenkennzeichnung auf europäischer Ebene neu geregelt. Ab dem 13. Dezember 2014 müssen Zutaten mit allergener oder Unverträglichkeiten auslösender Wirkung im Zutatenverzeichnis besonders hervorgehoben werden. Zudem ist verpflichtend vorgesehen, dass auch unverpackte bzw. lose Ware gekennzeichnet werden muss.
Was bislang nur für verpackte Lebensmittel galt, betrifft nun auch Bäckereien, Metzgereien, Restaurants, Imbissbetriebe und Einrichtungen zur Gemeinschaftsverpflegung.
Die 14 häufigsten Verursacher von Lebensmittelallergien und -unverträglichkeiten müssen im Zutatenverzeichnis jedes Lebensmittels aufgelistet werden.
Hier finden Sie die Liste der 14 Zutaten, die zu deklarieren sind:
- glutenhaltiges Getreide (Weizen, Roggen, Gerste, Hafer, Dinkel, Kamut oder deren Hybridstämme) und daraus gewonnene Erzeugnisse
- Krebstiere und Krebserzeugnisse
- Eier und -erzeugnisse
- Fisch und -erzeugnisse
- Erdnüsse und Erdnusserzeugnisse
- Sojabohnen und daraus gewonnene Erzeugnisse
- Milch und -erzeugnisse (einschließlich Laktose)
- Schalenfrüchte, d.h. Mandeln, Pistazien, Hasel-, Wal-, Kaschu-, Pekan-, Para-, Makadamia- und Queenslandnüsse und daraus gewonnene Erzeugnisse
- Sellerie und -erzeugnisse
- Senf und -erzeugnisse
- Sesamsamen und -erzeugnisse
- Schwefeldioxid und Sulfite (Konzentration mehr als 10mg/kg oder 10mg/l), ausgedrückt als SO2
- Lupinen und daraus gewonnene Erzeugnisse
- Weichtiere und daraus gewonnene Erzeugnisse
Es besteht Deklarationspflicht für alle Erzeugnisse, die unter Verwendung der in der Liste aufgeführten Lebensmittel hergestellt wurden oder im Endprodukt - unabhängig von der Form - enthalten sind. Das gilt auch, wenn sie nur als Trägerstoff oder als Lösungsmittel eingesetzt werden.
Beispiel für eine Kennzeichnung
Haselnussaroma, Gewürze (Senf, Sellerie)
Von der Kennzeichnung ausgenommen sind zusammengesetzte Zutaten, für die kein Zutatenverzeichnis vorgeschrieben ist (Kaffee, Joghurt).
Kräuter- und Gewürzmischungen (z.B. Curry), die einzeln verkauft werden und Zutaten, die im EU-Gemeinschaftsrecht geregelt sind (Schokolade, Konfitüre), brauchen nicht aufgeführt werden, wenn sie zu weniger als 2% im Endprodukt enthalten sind.
Für die generell in Lebensmitteln zu kennzeichnenden Inhaltsstoffe wie zum Beispiel "Curry" als Gewürz in einem Fertigprodukt gilt dies nicht, dort muss es heißen: Curry (Sellerie).
Inhaltsstoffe, bei denen durch wissenschaftliche Studien nachgewiesen wurde, dass von ihnen kein allergenes Potential ausgeht, müssen nicht deklariert werden. Dazu gehören:
Lebensmittelgruppe | daraus ausgeschlossene Erzeugnisse |
---|---|
glutenhaltiges Getreide
|
|
Fisch und -erzeugnisse
|
|
Sojabohnen und daraus gewonnene Erzeugnisse
|
|
Milch und -erzeugnisse
|
|
Schalenfrüchte und daraus gewonnene Erzeugnisse
|
|
Unsere Speisekarten sind im Rahmen der Gemeinschaftsverpflegung mit der vorgeschriebenen Kennzeichnung versehen. Die Schlüsselzahlen 1 bis 14 auf den Speiseplänen deklarieren die 14 Allergene, welche in der obigen Tabelle aufgeführt sind.